Autor |
|
|
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 GG iVm Art. 2 GG.) |
|
|
Administrator 4151 Beiträge - JackassLarper
|
|
|
Ich überlege mir einen kleinen Berreich im Orga Forum für rechtliche Fragen, Disskusionen einzurichten. Bis dahin habe ich das Persönlichkeitsrecht für Orgas kommentiert, Anmerkungen von euch sind gern gesehen.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) steht jeder natürlichen Person zu und ergibt sich aus Art. 1 GG iVm Art. 2 GG.
Eine Verletzungshandlung kann in einer ehrverletzender Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung oder in einer Persönlichkeitsverfälschung liegen, aber auch in einem Eingriff in das Namensrecht, in einem Eingriff in das Recht am eigenen Bild oder in die informelle Selbstbestimmung.
Tatsachen sind konkrete nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörendem Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens. Meinungen sind hingegen Wertungen und Beurteilungen von Tatsachen und Vorgängen, geprägt durch das Element des Dafürhaltens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzungen. Ehrverletzend sind sie dann, wenn der soziale Achtungsanspruch verletzt wird.
Die Verletzungshandlung muss rechtswidrig sein. Die Rechtswidrigkeit wird nicht durch die Beeinträchtigung an sich indiziert, sondern sie ist vielmehr im Wege einer Güte- und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermitteln und festzustellen. Ausgangspunkt ist die Schwere des Eingriffs. Dabei hat die Rechtssprechung eine Sphärentheorie entwickelt:
Intimsphäre: Eingriffe in die Intimsphäre sind stets rechtswidrig. Zur Intimsphäre zählen die innere Gedanken- und Gefühlswelt (vertrauliche Briefe, Tagebuch etc.) sowie Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach ein Anspruch auf Geheimhaltung besteht (Sexualleben, Gesundheitszustand etc.).
Wir greifen in die Intimsphäre ein. Als SL belauscht man Spieler, lässt Gegenstände verschwinden und spielt mit der Gedankenwelt der Teilnehmer. Allerdings durch die Abgrenzung IT / OT - können wir unterscheiden wann es die Intimsphäre von Charackteren (InGame Tagebuch) oder die Intimsphäre der Person (reales Tagebuch) geht.
Privatsphäre: Eingriffe in die Privatsphäre sind dann rechtmäßig, wenn wahrheitsgemäße Aufklärung über privaten Bereich für die Allgemeinheit von Bedeutung ist. Dabei kommt es auch auf Verhalten des Betroffenen an. Die Privatsphäre umfasst das Leben im häuslichen Bereich sowie im Familien- und Freundeskreis (u.U. auch außerhalb der Wohnung).
Individualsphäre (z.B. Popeln im Cafe oder betrunken in der Disco): Hier muss die Rechtswidrigkeit im Einzelfall mittels Güterabwägung getroffen werden. Die Individualsphäre schützt umfassend das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in seinen Beziehungen zur Umwelt, einschließlich des öffentlichen und beruflichen Wirkens einer Person. (Grundsätzliche Frage; dürfen wir Personen mit ihren InGame Charackteren parodieren? Darf man die Rolle verkackalbern?)
Auch wenn die Rechtswidrigkeit nach obigen Grundsätzen festgestellt ist, kann dennoch eine Duldungspflicht aus Art 5 GG bestehen: Eine Rechtfertigung oder Duldung kann sich insbesondere aus der Kunstfreiheit nach Art 5 III GG oder der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG aber auch aus anderen Grundrechten ergeben. Kunstbegriff: grundsätzlich nicht definierbar, offener Begriff. Schranken der Kunstfreiheit können sich nur aus
anderen Grundrechten oder sonstigen Verfassungsrechten ergeben. Z.B. aus Ehre und APR (+), da in Art 2 I iVm Art. 1 I GG verankert. Das heißt, es kann einen Konflikt widerstreitender Grundrechte entstehen, der durch Abwägung nach Inhalt und Form der Aussage zu lösen ist.
Liegt nach alledem eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, hat der Geschädigte folgende Ansprüche:
- Schadensersatz: Der Schmerzensgeldanspruch hat sowohl eine Ausgleichs-, Genugtuungs- wie Präventivfunktion
- Unterlassung
- Beseitigung
Wer jetzt sagt: Mensch Max, das ist doch albern! Wir sind LARPER und haben uns lieb. Ich erinnere mich an den Fall, dass Berno Hanke (Grimboldseck-Conreihe) verklagt wurde, weil er den Charackter eines Teilnehmers getötet/sterben lassen hat wurde dieser verklagt das geistige Eigentum zerstört zu haben. Es ging im Gericht aber um Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht:. Der Ausgang ist mir nicht bekannt.
Dieser Beitrag wurde 5 mal editiert, zuletzt von Cevelon am 19.02.2013 - 16:35.
|
Beitrag vom 19.02.2013 - 16:29 |
|
|
|
623 Beiträge - Larp-Gott
|
|
|
Ich erachte die Bedenken als ganz und gar nicht albern, Prozesshansels gibt es nicht nur in den USA, sondern besonders auch in Deutschland.
Einen Möglichen Prozess schon im Vorfeld zu verhindern ist allerdings relativ einfach:
In den Teilnahmebedingungen sehr akribisch alle Möglichkeiten aufzählen und das Einverständnis per Unterschrift bestätigen lassen.
Die "Keule" GG ist da allerdings etwas derb.
Tangiert werden davon lediglich das BGB und das KUhG.
Schon heute erklärst du bei dem Besuch eines Konzertes, daß du das Recht am eigenen Bild - zumindest eingeschränkt - an den Veranstalter abtrittst.
Dieser darf von den Hausfotografen angefertigte Bilder - auch von den Besuchern - zu Werbezwecken benutzen.
Ebenso trittst du den Berichterstattern (Presse, TV) mit dem bezahlen der Konzertkarte ohne weitere besondere Einwilligung das REcht am eigenen Bild zum Zwecke der Berichterstattung ab.
Auch die Frage des Belauschens seitens der SL ist per Teilnahmebedingungen einfach zu klären. Anders wär zum Beispiel der Big Brother Container oder auch das Dschungelcamp gar nicht möglich.
Ebenso verhält sich das mit Spielaktionen - bis hin zum Töten von Charakteren.
Es muß drauf hingewiesen werden, daß das passieren kann und der eilnewhmer muß sein schriftliches Einverständnis geben.
Alles kein Problem bis auf ein wenig Schreibarbeit.
|
Wir tun Dinge aus Gründen
Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von Jedem |
|
Beitrag vom 19.02.2013 - 17:10 |
|
|
RE: Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 GG iVm Art. 2 GG.) |
|
|
623 Beiträge - Larp-Gott
|
|
|
Zitat Ich erinnere mich an den Fall, dass Berno Hanke (Grimboldseck-Conreihe) verklagt wurde, weil er den Charackter eines Teilnehmers getötet/sterben lassen hat wurde dieser verklagt das geistige Eigentum zerstört zu haben.[/B] |
Die Klage, so sie überhaupt angenommen wird hat keine Aussicht auf Erfolg, da das geistige Eigentum nicht zerstört wurde.
Die Rechtssprechung kennt nur Zerstörung von Sachwerten. Alles andere wäre auch nicht möglich. Sofern also Sachwerte zerstört wurden ist zu klären, in wieweit hier überhaupt eine Schadensersatzpflicht des Veranstalters vorliegt.
Zum zweiten wurde die "geistige Leistung" des Betroffenen nicht zerstört - wie soll das auch gehen - sondern die Veranstalter verweigern diesem Spieler im Rahmen ihres Hausrechts einen bestimmten Charakter zu spielen.
Solange er im öffentlichen Raum mit seinem Charakter rum rennt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden, kann er seinen Charakter hegen und pflegen..
Auf privaten Veranstalltungen, hat er sich den Regeln des Veranstalters zu unterwerfen.
|
Wir tun Dinge aus Gründen
Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von Jedem |
|
Beitrag vom 19.02.2013 - 20:13 |
|
|
|
|
Das GG regelt den Bereich Bürger-Staat. Wer als Privatperson eine andere Privatperson aus dem GG "verklagen" will: viel Spaß. Auch Richter lachen gerne mal.
Ansonsten: Ähnlich Medoc.
|
Gutes Spiel ersetzt Punkte, aber Punkte ersetzen kein gutes Spiel.
Was wir sind ist die Summe dessen, was wir waren.
Bekennendes Mitglied der Backwahn-Sekte. |
|
Beitrag vom 20.02.2013 - 21:32 |
|