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| 1301 Beiträge - Qualitätslarper
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Ich habe ja geschrieben, dass er als Normalbürger nicht an einen Grundsatz der Verhältnissmäßigkeit gebunden ist.
Wenn wir über den § 32 StGB (Notwehr) reden, dann geht es hierbei nur um den rechtswidrigen Angriff eines Menschen auf DICH oder ANDERE. Vielleicht verwechselst du das mit dem § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand), wobei dieser auch nur besagt, dass du die Notwehr auch gegen Sachen verwenden darfst. Der § erlaubt z.B. das man beliebige Sachschäden verursachen darf, wenn dadurch Menschenleben erhalten werden.
Wenn jmd dein Eigentum angreift darfst du ihn nur im Rahmen des § 127 StPO vorläufig festnehmen. Das ist die Festnahme für Jedermann, der einen Täter auf frischer Tat oder im Rahmen der Nacheile erwischt. Wehrt der Täter sich dabei (gegen dich) bist du wieder im Bereich der Notwehr.
Um dein beispiel des Betrunkenden aufzugreifen. Kannst du nachweisen, dass du im Rahmen des § 33 StGB (Überschreitung der Notwehr) gehandelt hast ist doch alle sin Ordnung, hm? Sprich wenn du Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschreitest wirst du nciht bestraft.
Das man einen Blinden, welcher ein bissle mit seinem Gehstock nach dir stochert nicht erschießt sollte wohl jedem klar sein. Eine gesunde Rechtsauffassung kann hier auch wieder vor Strafe schützen, oder zumindestens der gute Anwalt.
Mir ist auch ehrlich gesagt kein Notwehrfall bekannt, wo das Opfer verknackt wurde, weil es sich zu doll gewehrt hat...
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| Beitrag vom 15.08.2007 - 11:22 |
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