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Forenübersicht » LARP Allgemein » Wann mach ich mich auf einem CON strafbar?

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15 Beiträge in diesem Thema (offen) Seiten (1): (1)
Autor
Beitrag
Robert Montjoy ist offline Robert Montjoy  
Wann mach ich mich auf einem CON strafbar?
2322 Beiträge - Qualitätslarper
Robert Montjoy`s alternatives Ego
Als relativer Neuling beim LARP gibt es eine Frage, die mich doch brennend interessiert und die vielleicht auch interessant für andere sein könnte.

Ganz am Anfang, so muss ich zugeben, hatte ich überhaupt nicht an diese Möglichkeit gedacht, aber durch die hier im Forum geführten Diskussionen über z.B. Minderjährige bei CONS und IT Vergewaltigungen und der Hinweis auf die bereits real existierende Probleme mit Kunstblut auf CONS kam mir irgendwie doch der Gedanke...

Die Frage ist: Wann mach ich mich eigentlich strafbar?

Bsp.:

A.)
Ich sitze IT mit meinem Söldner Char in der Taverne und mir gegenüber sitzt eine jungen Dame die aussieht wie 23, behauptet sie wäre 20 (... weil womöglich ihr Char so alt ist) aber in Wirklichkeit ist sie 17,5.
So- ich spiele sie jetzt verbal söldnermäßig an... und nach dem CON verklagen mich ihre Eltern weil ich ihr minderjähriges Kind sexuell belästigt habe...

B.)
Gleiche Taverne- mir sitzt ein Hüne gegenüber.
10 cm größer und 20 kg schwerer als ich, schwer gepanzert und mit Bartstoppeln. Was ich nicht weiss: er ist 17,5.
So- ich reich meine Flasche Rum, so von Söldner zu Söldner, weiter und wir machen ein paar derbe Witze... und nach dem CON verklagen mich seine Eltern weil ich ihr minderjähriges Kind zum Alkoholmissbrauch aufgefordert habe oder womöglich zu Starftaten ermutigt habe...

C.)
Ich führe eine OP durch und es sind Helfer anwesend. Das ganze ist sehr blutig... und nach dem CON verklagen mich irgenwelche Eltern, weil ich die seelische und geistige Gesundheit ihres minderjährigen Kindes gefährdet habe...

Weiss irgendjemand wie das rechtlich aussieht?
Muss ich mir von jedem den Ausweis zeigen lassen?

Ich habe also sehr wenig Lust im GAU als Päderast verurteilt zu werden.
Beitrag vom 23.08.2005 - 15:56
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Andy ist offline Andy  
2270 Beiträge - Qualitätslarper
Andy`s alternatives Ego
In den beiden erst genannten Fällen hast Du ganz klar einen griff ins Klo gelandet und bist gearscht!

Wie es rechtlich mit Fall C aussieht, kann ich Dir nicht sagen, ich bin leider kein Jurist. Sollte das Kind aber tatsächlich durch diese Erfahrung traumatisiert worden sein, hast Du mit Sicherheit eine große Chance, ebenfalls voll am Arsch zu sein!

Der Einzige Ausweg besteht darin, sich von jedem dem Ausweis zeigen zu lassen, dann ist man sicher.

So etwas ähnliches habe ich in dem "Kinder auf LARP"-Thread glaub ich auch schon mal geschrieben. Aber Du bringst das hier noch einmal sehr schön auf den Punkt.

Natürlich gilt: Wo kein Kläger da kein Richter. Aber da kann man sich ja niht drauf verlassen.

Deswegen: Kinder: Liverollenspiel ist ein Erwachsenenhobby!

Gruß
ANDY

NACHTRAG:
Grundsätzlich gelten auf einem Con die gleichen Gesetze und Vorschriften wie überall auch. Alle Dinge, aus denen Dir normalerweise ein Strick gedreht werden kann, sind auch auf Cons strafbarzwinkern



Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zuletzt von Sir_Louis am 23.08.2005 - 16:26.
Beitrag vom 23.08.2005 - 16:02
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ankmaus ist offline ankmaus  
703 Beiträge - Larp-Gott
Haach...ich hasse sowas. Jura hab ich im wahren leben genug...nun ja: ich sage nur Erlaubnistatbestandsirrtum. Eines der kompliziertesten juristischen Konstrukte.

DEr Täter nimmt einen rechtfertigenden (oder strafausschließenden) Sachverhalt an, der in Wirklichkeit (so) nicht vorliegt, aber bei dessen tatsächlichen Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Folge: kein Tatbestand und damit natürlich auch keine Strafbarkeit.
Zudem gibt es noch die Irrtumssachen. Den 16 (Tatumstandsirrtum) und den 17 (Verbotsirrtum).

Und so Sachen wie "zum Alkoholmissbrauch auffordern" gibt es im StGB nicht. Allerdings habe ich das BtmG nicht hier, da könnte was zu Alkohol drin stehen, allerdings habe ich Alkohol und Jugendliche im Juristischen nur unter verwaltungsrechtlichen Aspekten kennengelernt.

"Zu Straftaten ermutigen". Allenfalls versuchte Anstiftung. Dann aber nur strafbar, wenn konkrete Aufforderung (den Entschluss im Täter wecken) eine bestimmte Tat zu begehen.

Die 174 ff., also die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, beinhalten immer auch zumindest den Ansatz einer Handlung. Verbal reicht da nicht aus.

Zu dem traumatisierten "Kind": deshalb sollten in den AGBs, die die Eltern auch lesen und unterschreiben sollten, immer auch drin stehen, worum es sich in etwa handelt, also von wegen "Darstellung von Gewalt und laienhaftes Spielen von Operationen auch unter Verwendung von Theaterblut, archaischen Instrumenten und ähnlichem."

Manch einer, auch Erwachsene, kann kein Blut sehen, auch kein Kunstblut. Da sollte man dann vor der OP drauf hinweisen.



Gutes Spiel ersetzt Punkte, aber Punkte ersetzen kein gutes Spiel.

Was wir sind ist die Summe dessen, was wir waren.
Bekennendes Mitglied der Backwahn-Sekte.grosses Lachen
Beitrag vom 23.08.2005 - 16:44
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Andy ist offline Andy  
2270 Beiträge - Qualitätslarper
Andy`s alternatives Ego
Zitat
Die 174 ff., also die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, beinhalten immer auch zumindest den Ansatz einer Handlung. Verbal reicht da nicht aus.


OK, zu Fall A) hast Du ganz recht: Verbal reicht für die sexuelle Belästigung nicht aus. Für eine Nötigung reicht eine verbale Handlungsweise allerdings ganz klar aus.

Und wenn wir (was ich bei meinem Posting im Geiste bereits getan habe) den Faden einmal weiterspinnen, und Brian (oder ein anderer deutlich Volljähriger) mit der vemeintlich 20-jährigen im Zelt verschwindet (was ja Gerüchten zufolge auf Cons durchaus mal vorkommen soll *ahem*), sind wir über das verbale natürlich weit hinaus. Und als Mann, der wegen Sex mit einem minderjährigen Mädel verklagt wird, hat man vor jedem Gericht dieser Welt einen ganz schweren Standortnachteil.


Zitat
Und so Sachen wie "zum Alkoholmissbrauch auffordern" gibt es im StGB nicht. Allerdings habe ich das BtmG nicht hier, da könnte was zu Alkohol drin stehen, allerdings habe ich Alkohol und Jugendliche im Juristischen nur unter verwaltungsrechtlichen Aspekten kennengelernt.


Bei Fall B) haben wir aber immer noch das Jungendschutzgesetz, das Kindern und Jugendlichen den Konsum von Branntwein oder Branntweinhaltigen Getränken (glücklicherweise) verbietet. Von daher haben wir, wenn Brian den 17-jährigen mit 54%igem Rum abfüllt auf jeden Fall einen Gesetzesverstoß, der auch gern mal geahndet wird.

Gruß
ANDY


Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zuletzt von Sir_Louis am 23.08.2005 - 16:59.
Beitrag vom 23.08.2005 - 16:58
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Robert Montjoy ist offline Robert Montjoy  
2322 Beiträge - Qualitätslarper
Robert Montjoy`s alternatives Ego
... puhhh! Das erleichtert mich doch etwas...

Ich hab' schon Panik geschoben und einen Mob aufgebrachter Eltern hinter mir herrennen sehen...


O.K. dann nehme ich aus diesem Threat mit:

So lange ich mich nicht wie die Axt im Walde benehme bin ich auf der relativ sicheren Seite und ganz wichtig- keine Frauen berühren (nicht mal in den Arm nehmen) die ich nicht kenne.

Vielen Dank für die Info und liebe Grüße
Michael
Beitrag vom 23.08.2005 - 16:58
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ankmaus ist offline ankmaus  
703 Beiträge - Larp-Gott
Ich hab lange mit mir gerungen, ob ich mich tatsächlich wieder auf sowas einlassen soll, aber die Sache scheint vielleicht auch einige mehr zu interessieren. Aber vorweg: Ich gebe hier keine juristischen ratschläge (das darf ich nach dem Rechtsberatungsgesetz nämlich noch nicht), ich habe erst das Erste Juristische Staatsexamen udn das Zweite hoffentlich im nächsten Juni. Was ich hier schreibe, ist an keine Person im speziellen gerichtet, sondern spiegelt nur meine persönliche Meinung wieder, die ich mir vielleicht auch ein bißchen aus dem Studium heraus gebildet habe.zwinkern

Zitat

Und als Mann, der wegen Sex mit einem minderjährigen Mädel verklagt wird, hat man vor jedem Gericht dieser Welt einen ganz schweren Standortnachteil.



Bedingt richtig. § 174: Schutzbefohlene: unter 16, aber das Mädel wäre keine Schutzbefohlene von Brian (er ist nicht der Papa, Erzieher, Lehrer...), § 176 Kinder: unter 14. Somit ist der reine Sex mit einer knapp 17jährigen nicht strafbar. Die Beweislage wäre für den Fall, dass die Eltern auf die Idee einer Anzeige kommen, mehr als mau, ich hab meine Station bei der Staatsanwaltschaft schon hinter mir.
Glaube mir, im Fall A greift kein Straftatbestand deutscher Gesetze, solange nichts gegen den Willen des Mädchens passiert. Und den Fall meint Brian nicht.

Zitat

Bei Fall B) haben wir aber immer noch das Jungendschutzgesetz, das Kindern und Jugendlichen den Konsum von Branntwein oder Branntweinhaltigen Getränken (glücklicherweise) verbietet. Von daher haben wir, wenn Brian den 17-jährigen mit 54%igem Rum abfüllt auf jeden Fall einen Gesetzesverstoß, der auch gern mal geahndet wird.



Das Jugendschutzgesetz gilt für die Öffentlichkeit. Larps sind private Veranstaltungen. Was passieren kann, wenn da tatsächlich jemand jemandem Alkohol gibt: es könnte auf Körperverletzung hinauslaufen, das hat dann aber nichts mit dem Alter zu tun. Jemanden privat abfüllen ist kein Straftatbestand, so sehr ich das auch manchmal wünschte. Es handelt sich (zumindest bei Kindern und Jugendlichen) allenfalls um eine Ordnungswidrigkeit, § 28 Nr. 11 iVm § 9 JuSchG, das aber eben nur in der Öffentlichkeit etc. Wortlaut des JuSchG: http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/Pdf-Anlagen/juschg-0904,property=pdf.pdf

Hab auch grade mit ner Kollegin telefoniert, sie sieht das auch so.



Gutes Spiel ersetzt Punkte, aber Punkte ersetzen kein gutes Spiel.

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Bekennendes Mitglied der Backwahn-Sekte.grosses Lachen
Beitrag vom 23.08.2005 - 18:24
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Andy ist offline Andy  
2270 Beiträge - Qualitätslarper
Andy`s alternatives Ego
OKi! Ich geb mich geschlagenzwinkern

Manchmal trifft Dieter Nuhrs tolles Zitat eben auch auf mich zu lachend

Gruß
ANDY
Beitrag vom 23.08.2005 - 18:35
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Robert Montjoy ist offline Robert Montjoy  
RE:
2322 Beiträge - Qualitätslarper
Robert Montjoy`s alternatives Ego
Zitat
Original geschrieben von ankmaus

Glaube mir, im Fall A greift kein Straftatbestand deutscher Gesetze, solange nichts gegen den Willen des Mädchens passiert. Und den Fall meint Brian nicht.




Stimmt, den Fall meinte ich wirklich nicht. Vielen Dank für das Vertrauen.

Aber es ist tatsächlich so, dass ich doch womöglich in der Taverne sitze und unter leichten Einfluss von Alkoholika und Beeinflussung durch andere anwesende Charactere wie z.B. Zwerge, doch gerne lautstarke Äußerungen von mir gebe, die durchaus als sexistisch gewertet werden können und sich auf optisch primär weibliche Attribute, wie Brüste und Hintern, fokussieren.

Die Reaktionen von anwesenden Frauen (alle deutlich über 18) war von:

"Hey Kleiner, anfassen kostet extra!"

über

"Wer hat, der hat..."

bis zur

IT Tätigkeit der schallenden Ohrfeige.

Soweit war das für mich in Ordnung, alles klasse IT Reaktionen.
Ich war nur jetzt völlig verunsichert, wie das ganze aussieht, wenn durch irgendeinen blöden Zufall die dralle Schankmaid keine 18 Jahre alt ist.

Deswegen hier noch mal vielen, vielen Dank an Anke für ihre persönliche Meinung.

Gruß
Michael
Beitrag vom 23.08.2005 - 19:00
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ankmaus ist offline ankmaus  
703 Beiträge - Larp-Gott
de rien



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Bekennendes Mitglied der Backwahn-Sekte.grosses Lachen
Beitrag vom 23.08.2005 - 19:18
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Gast Brandbart  
Gast
Es gibt Leute die IT und OT nicht voneinander unterscheiden können. Das ist das einzige Problem an den Larps. Wenn ein Erwachsener einem 16 jährigen zu etwas ermutigt IT,denkt der jugendliche meist auch ,dass das OT ganz normal wäre,ebenso wie mit der Belästigung.
Erst dann bekommt man Probleme mit den Erziehungsberechtigten. Auf Horrorcons können sogar Erwachsene einen traumatischen Anfall bekommen,wenn es zu brutal dargestellt wurde.
Darum sollte man sich immer bevor man soetwas macht von kleineren vergewissern lassen, dass diese IT und OT trennen können, eine Einverständniserklärung dabei haben, dass die Orga und die Spieler dort nicht für den Schaden des Kindes haften.,falls denen etwas passiert.
Beitrag vom 23.08.2005 - 20:08
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Dante ist offline Dante  
269 Beiträge - Hardcore-Larper
Dante`s alternatives Ego
Also um mich mal kurz einzumischen... ich denke Leute, die IT und OT nicht unterscheiden können gibt es nicht nur in den jugendlichen Kreisen... solche Leute sollten aber allgemein nicht mit LARP anfangen... Leute die dennoch hingehen und das nicht unterscheiden können, für die dürfte nach den AGB auch keine Haftung übernommen werden, denn die meisten AGB setzen vorraus, dass die Spieler das unterscheiden können und unterstreichen das nochmal als Vertragsgrundlage (u.A. durch solche Sätze, die das LARP als RollenSPIEL darstellen und dass es auch als solches gewertet werden soll).



Com coração e alma - meu orgulho é minha espada

Viva Braganca!!
Distrito de Bahía Regnum

Bruder Met (lieblich)

Call me Mob!!!


Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zuletzt von Dante am 23.08.2005 - 20:49.
Beitrag vom 23.08.2005 - 20:48
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Ramosch ist offline Ramosch  
972 Beiträge - Larp-Gott
Ramosch`s alternatives Ego
Etwas zu B)

Der Veranstalter hat dafür zu sorgen das ein Jugentlicher unter 18 Jahren kein Alkohol zu sich nimmt den er nicht nehmen darf.
Wenn eine Aufsichtsperson da ist (sie sollte da sein) hat diese die Pflicht auf zu passen.

Menschlich gesehen würde ich dir keine Schuld geben, da du das nicht wusstest und da das ein "rollenspiel" ist.

Wie es gesetzlich genau geregelt ist, kann ich nicht sagen.


zu a).
In welcher Taverne warst du?? *gg*



Beitrag vom 24.08.2005 - 08:55
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Robert Montjoy ist offline Robert Montjoy  
RE:
2322 Beiträge - Qualitätslarper
Robert Montjoy`s alternatives Ego
Zitat
Original geschrieben von Ramosch

zu a).
In welcher Taverne warst du?? *gg*



Tja, also die Castellani-Mädels sahen doch sehr erfreulich knusprig aus... um das mal so zu sagen. Nur war ich da IT zu lädiert um mich in der Taverne adäquat zu amüsieren zwinkern

Im Wirtshaus im schönen Stedingen war ich IT wieder völlig gesund. Die Schankmaiden dort waren so von der Gewichtklasse so um die 20 - 30kg schwerer als ich (ich hab 85kg) und von dort kamen auch die von mir dargestellten Reaktionen.

Wenn man sich jetzt allerdings (Wunschgedanke) eine positive Kombination aus Castellani und Stedingen vorstellt... Bier grosses Lachen

Na ja, wollte mich halt absichern...
Beitrag vom 24.08.2005 - 15:00
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Händler Javier ist offline Händler Javier  
329 Beiträge - Alter Hase
Händler Javier`s alternatives Ego
Hmmm....

selbst wenn man eine Frau über 16 Jahren schwängern sollte, ist
kann dies in Deutschland NICHT geahndet werden, da das Recht des Jugendlichen auf sexuelle Selbstbestimmung greift. Und da haben die Eltern nichts mitzureden.

Hier zwei Links dazu:

Liebesrecht- was ist erlaubt?

Übungsblatt Teamer+ BGB Jugendrecht

Also können sich viele Orgas beruhigen. So weit ich verstanden habe, haftet immer noch der Erziehungsberechtigte oder sein Vertreter, die Orga nur in Fällen grober Fahrlässigkeit.









Javier Malhecho-Puenada - Siempre hay un camino




Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zuletzt von Kristalis am 24.08.2005 - 15:23.
Beitrag vom 24.08.2005 - 15:22
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Meister Elrox® ist offline Meister Elrox®  
2297 Beiträge - Qualitätslarper
Das einzige, was ich mit Sicherheit über Jura weis ist, dass man nie sicher ist und nichts eindeutig ist. Genauso wie in der Wissenschaft.

Jeder Richter entscheidet anders, sonst gäbe es keine höheren Instanzen!



I'm back!
Beitrag vom 24.09.2005 - 22:58
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