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Forenübersicht » Orga Forum » Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 GG iVm Art. 2 GG.)

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Cevelon ist offline Cevelon  
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 GG iVm Art. 2 GG.)
Administrator
4151 Beiträge - JackassLarper
Cevelon`s alternatives Ego
Ich überlege mir einen kleinen Berreich im Orga Forum für rechtliche Fragen, Disskusionen einzurichten. Bis dahin habe ich das Persönlichkeitsrecht für Orgas kommentiert, Anmerkungen von euch sind gern gesehen. glücklich

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) steht jeder natürlichen Person zu und ergibt sich aus Art. 1 GG iVm Art. 2 GG.

Eine Verletzungshandlung kann in einer ehrverletzender Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung oder in einer Persönlichkeitsverfälschung liegen, aber auch in einem Eingriff in das Namensrecht, in einem Eingriff in das Recht am eigenen Bild oder in die informelle Selbstbestimmung.

Tatsachen sind konkrete nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörendem Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens. Meinungen sind hingegen Wertungen und Beurteilungen von Tatsachen und Vorgängen, geprägt durch das Element des Dafürhaltens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzungen. Ehrverletzend sind sie dann, wenn der soziale Achtungsanspruch verletzt wird.

Die Verletzungshandlung muss rechtswidrig sein. Die Rechtswidrigkeit wird nicht durch die Beeinträchtigung an sich indiziert, sondern sie ist vielmehr im Wege einer Güte- und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermitteln und festzustellen. Ausgangspunkt ist die Schwere des Eingriffs. Dabei hat die Rechtssprechung eine Sphärentheorie entwickelt:

Intimsphäre: Eingriffe in die Intimsphäre sind stets rechtswidrig. Zur Intimsphäre zählen die innere Gedanken- und Gefühlswelt (vertrauliche Briefe, Tagebuch etc.) sowie Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach ein Anspruch auf Geheimhaltung besteht (Sexualleben, Gesundheitszustand etc.).
Wir greifen in die Intimsphäre ein. Als SL belauscht man Spieler, lässt Gegenstände verschwinden und spielt mit der Gedankenwelt der Teilnehmer. Allerdings durch die Abgrenzung IT / OT - können wir unterscheiden wann es die Intimsphäre von Charackteren (InGame Tagebuch) oder die Intimsphäre der Person (reales Tagebuch) geht.

Privatsphäre: Eingriffe in die Privatsphäre sind dann rechtmäßig, wenn wahrheitsgemäße Aufklärung über privaten Bereich für die Allgemeinheit von Bedeutung ist. Dabei kommt es auch auf Verhalten des Betroffenen an. Die Privatsphäre umfasst das Leben im häuslichen Bereich sowie im Familien- und Freundeskreis (u.U. auch außerhalb der Wohnung).

Individualsphäre (z.B. Popeln im Cafe oder betrunken in der Disco): Hier muss die Rechtswidrigkeit im Einzelfall mittels Güterabwägung getroffen werden. Die Individualsphäre schützt umfassend das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in seinen Beziehungen zur Umwelt, einschließlich des öffentlichen und beruflichen Wirkens einer Person. (Grundsätzliche Frage; dürfen wir Personen mit ihren InGame Charackteren parodieren? Darf man die Rolle verkackalbern?)

Auch wenn die Rechtswidrigkeit nach obigen Grundsätzen festgestellt ist, kann dennoch eine Duldungspflicht aus Art 5 GG bestehen: Eine Rechtfertigung oder Duldung kann sich insbesondere aus der Kunstfreiheit nach Art 5 III GG oder der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG aber auch aus anderen Grundrechten ergeben. Kunstbegriff: grundsätzlich nicht definierbar, offener Begriff. Schranken der Kunstfreiheit können sich nur aus
anderen Grundrechten oder sonstigen Verfassungsrechten ergeben. Z.B. aus Ehre und APR (+), da in Art 2 I iVm Art. 1 I GG verankert. Das heißt, es kann einen Konflikt widerstreitender Grundrechte entstehen, der durch Abwägung nach Inhalt und Form der Aussage zu lösen ist.

Liegt nach alledem eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, hat der Geschädigte folgende Ansprüche:

- Schadensersatz: Der Schmerzensgeldanspruch hat sowohl eine Ausgleichs-, Genugtuungs- wie Präventivfunktion
- Unterlassung
- Beseitigung


Wer jetzt sagt: Mensch Max, das ist doch albern! Wir sind LARPER und haben uns lieb. Ich erinnere mich an den Fall, dass Berno Hanke (Grimboldseck-Conreihe) verklagt wurde, weil er den Charackter eines Teilnehmers getötet/sterben lassen hat wurde dieser verklagt das geistige Eigentum zerstört zu haben. Es ging im Gericht aber um Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht:. Der Ausgang ist mir nicht bekannt.



Netztexte: Plenken, Don't feed the troll!, Aussagekräftige Titel für Diskussionen

OgerTeam: Online Charakterbogen, MeinQuest, OgerBlog

Fragen zum Con bitte immer an ogerteam@googlemail.com


Dieser Beitrag wurde 5 mal editiert, zuletzt von Cevelon am 19.02.2013 - 16:35.
Beitrag vom 19.02.2013 - 16:29
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Beiträge Autor Datum
 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 GG iVm Art. 2 GG.)
Cevelon 19.02.2013 - 16:29
 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 GG iVm Art. 2 GG.)
Medoc 19.02.2013 - 17:10
 RE: Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 GG iVm Art. 2 GG.)
Medoc 19.02.2013 - 20:13
 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 GG iVm Art. 2 GG.)
ankmaus 20.02.2013 - 21:32

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